All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

der LCS-Heimerzheim (LCS)

Stand: 17.09.2014

1.) All­ge­mei­nes

Ver­kauf und Lie­fe­rung erfol­gen nur zu den nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen. Ver­ein­bar­te Abwei­chun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Eige­ne all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht aus­drück­lich zurück­ge­wie­sen werden.

Ver­trag­li­che Bezie­hun­gen, die im Zusam­men­hang mit Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von LCS zwi­schen ihren Kun­den und Dritt­an­bie­tern ent­ste­hen, unter­lie­gen den Bedin­gun­gen die­ser Dritt­an­bie­ter. Ins­be­son­de­re gel­ten bei Domain­re­gis­trie­rungs­ver­trä­gen die Bedin­gun­gen des jewei­li­gen Net­work Infor­ma­ti­on Cen­ter (NIC).

 

2.) Ange­bot und Vertragsabschluss

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst dann zustan­de, wenn wir eine Bestel­lung des Käu­fers schrift­lich bestä­ti­gen. Glei­ches gilt für Ergän­zun­gen, Ände­run­gen oder Neuberechnungen.

 

3.) Prei­se

Alle gegen­über gewerb­li­chen Kun­den gemach­ten Preis­an­ga­ben ver­ste­hen sich zzgl. Ver­pa­ckung und Trans­port­kos­ten sowie zuzüg­lich der jeweils am Aus­lie­fe­rungs­tag gül­ti­gen Mehr­wert­steu­er. Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind wir an die in Ihrem Ange­bot ent­hal­te­nen Prei­se 14 Tage ab Ange­bots­da­tum gebun­den. Maß­ge­bend sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung genann­ten Prei­se. Zusätz­li­che Leis­tun­gen, die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht ent­hal­ten sind, wer­den geson­dert berechnet.

Nicht vor­her­seh­ba­re Ände­run­gen von Zöl­len, Ein und Aus­fuhr­ge­büh­ren, der Devi­sen­be­wirt­schaf­tung etc. berech­ti­gen uns zu einer ent­spre­chen­den Preis­an­pas­sung. Die Preis­an­pas­sung wird dem Kun­den 4 Wochen ab Bekannt­wer­den der Ände­rungs­grün­de mit­ge­teilt. Dem Kun­den steht in die­sem Fall ein Recht zur Ver­trags­auf­lö­sung zu, wenn die Preis­er­hö­hung den zumut­ba­ren Rah­men überschreitet.

Bei Abruf­be­stel­lun­gen dient der ver­ein­bar­te Preis bei Ver­trags­ab­schluss als Grund­la­ge. Preis­ver­än­de­run­gen wäh­rend der Lauf­zeit eines Abruf­ver­tra­ges berech­ti­gen uns zur Preis­an­pas­sung. Auch hier wird dem Kun­den ein Rück­tritts­recht ein­ge­räumt, sobald die Preis­er­hö­hung den zumut­ba­ren Rah­men über­steigt.
Bei den gegen­über Pri­vat­kun­den gemach­ten Preis­an­ga­ben han­delt es sich um Endpreise.

 

4.) Lie­fer und Leistungszeit

Alle Lie­fer­ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen sind zuläs­sig. Bei Lie­fer­ver­trä­gen gilt jede Teil­lie­fe­rung und Teil­leis­tung als selbst­stän­di­ge Leistung.

Soll­te ein Lie­fer­ver­zug ein­tre­ten, muss der Ver­trags­part­ner eine ange­mes­se­ne Nach­frist von min­des­tens 4 Wochen set­zen, bevor er von sei­nen Rech­ten gemäß §326 BGB Gebrauch machen kann.

Bei Lie­fer­ver­zug, den wir zu ver­tre­ten haben, haben Kauf­leu­te unter Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nur das Recht zum Rück­tritt vom Vertrag.

 

5.) Ver­sen­dung und Gefahrenübernahme

Alle Gefah­ren gehen auf den Käu­fer über sobald die Ware der den Trans­port aus­füh­ren­den Per­son über­ge­ben wor­den ist, oder zwecks Ver­sen­dung unser Lager ver­las­sen hat. Bei Sen­dun­gen an uns trägt der Ver­sen­der jedes Risi­ko, ins­be­son­de­re das Trans­port­ri­si­ko bis zum Ein­tref­fen der Ware bei uns, sowie die gesam­ten Transportkosten.

 

6.) Zah­lungs­be­din­gun­gen

Rech­nun­gen sind unver­züg­lich nach Erhalt, spä­tes­tens 7 Tage ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zahl­bar. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen über Fäl­lig­keit und Abzü­ge bedür­fen der Schriftform.

Die Auf­rech­nung mit Gegen­for­de­run­gen ist nur zuläs­sig, wenn die Gegen­for­de­rung aner­kannt wird oder die­se rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist. Bei Zah­lungs­ver­zug des Ver­trags­part­ners sind wir berech­tigt, eine Ver­zugs­pau­scha­le von zur Zeit 40,00 EUR zzgl. Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9% über dem jewei­li­gen Basis­zins der Deut­schen Bun­des­bank in Rech­nung zu stel­len. Der Nach­weis eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens durch uns oder eines gerin­ge­ren Ver­zugs­scha­dens durch den Ver­trags­part­ner ist durch die­se Rege­lung nicht ausgeschlossen.

 

7.) ver­län­ger­ter Eigentumsvorbehalt

a.) Unse­re Lie­fe­run­gen erfol­gen aus­schließ­lich unter Eigen­tums­vor­be­halt. Das Eigen­tum geht erst dann auf den Kun­den über, wenn er sei­ne gesam­ten Ver­bind­lich­kei­ten uns gegen­über getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kauf­preis für bestimm­te vom Käu­fer bezeich­ne­te Waren­lie­fe­run­gen bezahlt ist. Bei lau­fen­der Rech­nung gilt das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum als Siche­rung unse­rer Saldoforderung.

b.) Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im nor­ma­len Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Die For­de­run­gen des Abneh­mers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Käu­fer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns ver­ein­bar­ten Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) ab. Die­se Abtre­tung gilt unab­hän­gig davon, ob die Kauf­sa­che ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Der Käu­fer bleibt zur Ein­zie­hung der For­de­rung auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt. Wir wer­den jedoch die For­de­rung nicht ein­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs-ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung vorliegt.

c.) Die Be- und Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Kauf­sa­che durch den Käu­fer erfolgt stets namens und im Auf­trag für uns. In die­sem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Käu­fers an der Kauf­sa­che an der umge­bil­de­ten Sache fort. Sofern die Kauf­sa­che mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des objek­ti­ven Wer­tes unse­rer Kauf­sa­che zu den ande­ren bear­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Das­sel­be gilt für den Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Wei­se erfolgt, dass die Sache des Käu­fers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Käu­fer uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt und das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns ver­wahrt. Zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen gegen den Käu­fer tritt der Käu­fer auch sol­che For­de­run­gen an uns ab, die ihm durch die Ver­bin­dung der Vor­be­halts­wa­re mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen; wir neh­men die­se Abtre­tung schon jetzt an.

d.) Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers frei­zu­ge­ben, soweit ihr Wert die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20% übersteigt.”

 

8.) Gewähr­leis­tung

Die Gewähr­leis­tung rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

Ein abge­schlos­se­ner Ser­vice­ver­trag beinhal­tet kei­ner­lei Garan­tie auf ein funk­tio­nie­ren­des Sys­tem, son­dern bie­tet nur die Mög­lich­keit, Feh­ler best­mög­lich aus­zu­schlie­ßen. Es las­sen sich kei­ner­lei Regress­an­sprü­che oder Scha­den­er­satz­for­de­run­gen dar­aus ableiten.

 

9.) Soft­ware

Soweit von uns eigens für den Kun­den ent­wi­ckel­te Pro­gram­me zum Lie­fer­um­fang gehö­ren, wird dem Käu­fer für die­se Pro­gram­me ein ein­fa­ches, unbe­schränk­tes Nut­zungs­recht ein­ge­räumt, d.h. er darf die­se weder kopie­ren noch ande­ren zur Nut­zung über­las­sen. Ein mehr­fa­ches Nut­zungs­recht bedarf einer geson­der­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Bei Ver­stoß gegen die­se Nut­zungs­rech­te haf­tet der Käu­fer in vol­ler Höhe für den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf Bekannt­ga­be oder/und Über­las­sung der Quell­codes. Für alle ande­ren zum Lie­fer­um­fang gehö­ren­den Pro­gram­me gel­ten die ent­spre­chen­den Lizenz und/oder Nut­zungs­ver­trä­ge der jewei­li­gen Her­stel­lers der Programme.

 

10.) Haf­tung

Unse­re Haf­tung für Schä­den des Kun­den durch vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten, für Per­so­nen­schä­den und Schä­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, ist nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unbe­schränkt. Dies gilt auch für Schä­den die durch Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht werden.

Soweit wir nicht auf­grund einer über­nom­me­nen Garan­tie haf­ten, ist die Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ansons­ten wie folgt beschränkt:
Für leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den haf­ten wir nur, soweit die­se auf der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten beru­hen. Ver­trags­we­sent­li­che Pflich­ten sind sol­che Ver­trags­pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner ver­trau­en durf­te. Unse­re Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit nach die­ser Rege­lung ist auf den typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

Für leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Ver­zö­ge­rungs­schä­den ist unse­re Haf­tung auf den typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den, maxi­mal jedoch 5% des in dem betrof­fe­nen Ver­trag ver­ein­bar­ten Gesamt­prei­ses beschränkt.
Die Bestim­mun­gen der vor­ste­hen­den Absat­zes gel­ten ent­spre­chend auch für eine Begren­zung der Ersatz­pflicht für ver­geb­li­che Aufwendungen.

 

11.) Anwend­ba­res Recht

Für die Geschäfts­be­din­gun­gen, sowie die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als vereinbart.

 

12.) Export

Wir wei­sen dar­auf hin, dass die Aus­fuhr der gelie­fer­ten Waren unter Umstän­den nur mit vor­he­ri­ger behörd­li­cher Zustim­mung oder Geneh­mi­gung erfol­gen darf. Die ent­spre­chen­den Erklä­run­gen sind vom Käu­fer einzuholen.