Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der LCS-Heimerzheim (LCS)
Stand: 17.09.2014
1.) Allgemeines
Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Vereinbarte Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.
Vertragliche Beziehungen, die im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von LCS zwischen ihren Kunden und Drittanbietern entstehen, unterliegen den Bedingungen dieser Drittanbieter. Insbesondere gelten bei Domainregistrierungsverträgen die Bedingungen des jeweiligen Network Information Center (NIC).
2.) Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir eine Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Neuberechnungen.
3.) Preise
Alle gegenüber gewerblichen Kunden gemachten Preisangaben verstehen sich zzgl. Verpackung und Transportkosten sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir an die in Ihrem Angebot enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die Preisanpassung wird dem Kunden 4 Wochen ab Bekanntwerden der Änderungsgründe mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Recht zur Vertragsauflösung zu, wenn die Preiserhöhung den zumutbaren Rahmen überschreitet.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit eines Abrufvertrages berechtigen uns zur Preisanpassung. Auch hier wird dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt, sobald die Preiserhöhung den zumutbaren Rahmen übersteigt.
Bei den gegenüber Privatkunden gemachten Preisangaben handelt es sich um Endpreise.
4.) Liefer und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
Sollte ein Lieferverzug eintreten, muss der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen, bevor er von seinen Rechten gemäß §326 BGB Gebrauch machen kann.
Bei Lieferverzug, den wir zu vertreten haben, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
5.) Versendung und Gefahrenübernahme
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei Sendungen an uns trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei uns, sowie die gesamten Transportkosten.
6.) Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt, spätestens 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Schriftform.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt wird oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, eine Verzugspauschale von zur Zeit 40,00 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens durch uns oder eines geringeren Verzugsschadens durch den Vertragspartner ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
7.) verlängerter Eigentumsvorbehalt
a.) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs-verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
c.) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
d.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.”
8.) Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ein abgeschlossener Servicevertrag beinhaltet keinerlei Garantie auf ein funktionierendes System, sondern bietet nur die Möglichkeit, Fehler bestmöglich auszuschließen. Es lassen sich keinerlei Regressansprüche oder Schadenersatzforderungen daraus ableiten.
9.) Software
Soweit von uns eigens für den Kunden entwickelte Programme zum Lieferumfang gehören, wird dem Käufer für diese Programme ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe oder/und Überlassung der Quellcodes. Für alle anderen zum Lieferumfang gehörenden Programme gelten die entsprechenden Lizenz und/oder Nutzungsverträge der jeweiligen Herstellers der Programme.
10.) Haftung
Unsere Haftung für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt:
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen.
11.) Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
12.) Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren unter Umständen nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung oder Genehmigung erfolgen darf. Die entsprechenden Erklärungen sind vom Käufer einzuholen.